Unsere Satzung: Transparenz und Vertrauen
Hier finden Sie die vollständigen Statuten von Hilfe für Kinderheime.Wir legen großen Wert auf Offenheit und möchten Ihnen einen klaren Einblick in unsere Ziele und Arbeitsweise geben. Lesen Sie, wie wir uns für die Kinderheime einsetzen.

Warum unsere Satzung wichtig ist
Unsere Satzung ist das Fundament unserer Arbeit. Sie definiert unsere Mission, unsere Werte und die rechtliche Struktur, die es uns ermöglicht, effektiv und transparent für Kinderheime zu handeln. Durch die Einsicht in unsere Satzung können Sie nachvollziehen, wie Ihre Unterstützung eingesetzt wird und welche Prinzipien uns leiten.

Unsere Kernwerte auf einen Blick
Die wichtigsten Abschnitte unserer Satzung betonen unser Engagement für das Wohl der Kinder, die verantwortungsvolle Verwendung von Spenden und unsere gemeinnützige Ausrichtung. Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit dem klaren Ziel, Kinderheime rund um die Welt zu unterstützen und ihnen eine bessere Zukunft zu ermöglichen.
Vollständige Satzung von Hilfe für Kinderheime
Satzung des Fördervereins „Hilfe für Kinderheime“
§ 1 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe, insbesondere gemeinnütziger Projekte der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderer gemeinnütziger Projekte. Der Verein verwirklicht seine Zwecke durch die ideele, finanzielle & materielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Verein wird hierbei als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig.
§ 2 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Hilfe für Kinderheime“.
Sein Sitz ist Hartweg 4 , 85646 Neufarn
§ 3 Geschäftsjahr, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
b) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
d) Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht. - durch Ausschluss. - durch den Tod des Mitglieds.
e) Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit über einen Ausschluss beschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
c) Alle Mitglieder werden gehalten, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
§ 6 Beiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
a) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Vorsitzenden.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
d) Der Kassenwart kann als Vorstandsmitglied gewählt werden. Wird der Kassenwart nicht als Vorstandsmitglied gewählt, wird ein Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren für das Amt des Kassenwarts gewählt. Scheidet es während seiner Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand einen Ersatzkassenwart für die verbleibende Amtszeit. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Beschluss des Vorstands.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
c) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten unter Angabe des Zwecks dies schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
d) Der Vorstand des Vereines ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Lediglich der Ersatz der tatsächlich für Vereinszwecke entstandenen Aufwendungen ist zu ersetzen
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehört für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts sowie die Erteilung der Entlastung.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins.
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vertreter des Vorstands.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder gesetzliche Bestimmungen eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
c) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
d) Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
e) Ergibt sich in einem zweiten Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 11 Beschlussniederlegung
a) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die zu ändernde Bestimmung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
c) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.
§ 12 Mittel des Vereins
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
b) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
c) Dem Verein ist es gestattet gemäß § 58 Nr. 7 a Abgabenordnung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage für zukünftige satzungsmäßige Zwecke zuzuführen.
d) Der Vorstand des Vereines ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Lediglich der Ersatz der tatsächlich für Vereinszwecke entstandenen Aufwendungen ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Franziskaner Mission München“ (Franziskaner Mission München Liga Bank IBAN:DE48 7509 0300 0002 2122 18).
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)-der-die-das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung in Kraft.
„Die Transparenz und das klare Engagement, das Hilfe für Kinderheime durch ihre Satzung zeigt, haben mich sofort überzeugt. Ich vertraue ihnen voll und ganz.“
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