Gemeinnützige Vereine sind gesetzlich vollständig von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit. Wenn Sie einem Verein etwas vererben oder zu Lebzeiten spenden, fällt keine Steuer an und der gesamte Betrag kommt dem gemeinnützigen Zweck zugute.ROSE & PARTNER +2

Die wichtigsten Rahmenbedingungen im Überblick:

 

 

    • Voraussetzung: Der Verein muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein (d.h. er muss die Voraussetzungen der §§ 51–68 der Abgabenordnung erfüllen).

 

  • Testament: Damit der Verein das Erbe antreten kann, muss er im Testament exakt benannt werden. Ein Verein kann auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, um ihm beispielsweise eine bestimmte Summe oder Immobilie zukommen zu lassen.
  • Keine Mitgliedschaftsvererbung: Eine einfache Vereinsmitgliedschaft ist an die Person gebunden und nicht vererbbar.
    Haufe. Intelligenz, die bewegt. +4

 

 

 

Ausführliche Informationen zum Ablauf und rechtlichen Vorgaben für das Nachlassverfahren finden Sie im Ratgeber der Caritas zur Erbschaftsteuer.
 
 
 
 

 

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